Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 18.06.2014

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13   

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https://dejure.org/2014,14843
BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13 (https://dejure.org/2014,14843)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2014 - 8 B 61.13 (https://dejure.org/2014,14843)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 (https://dejure.org/2014,14843)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestellungskörperschaft muss nachzuweisende Sachkunde eigenständig feststellen! (IBR 2014, 636)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1823
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 10.88

    Öffentliche Bestellung als Sachverständiger: Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 4 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40).

    Die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs besonderer Sachkunde sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 5 f.).

    In der bisherigen Rechtsprechung ist schließlich geklärt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen nur veranlasst werden dürfen, wenn ausreichende sonstige Sachkundenachweise fehlen (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 4).

    Bei Prüfungsverfahren, die durch Beurteilungsspielräume eines verbindlich entscheidenden Prüfungsorgans gekennzeichnet sind (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 6), ist eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten.

    Eine Divergenz zum Urteil vom 26. Juni 1990 (a.a.O.) ist ebenfalls nicht dargetan.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Sein Vortrag, § 36 GewO sei als subjektive Berufswahlbeschränkung und nicht als Berufsausübungsregelung einzuordnen (Rn. 38, vgl. Rn. 48 der Beschwerdebegründung), beanstandet lediglich eine - angeblich - unzutreffende Anwendung der bereits zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Rechtssätze (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 ).

    Sie stellt nur eine besondere Qualifikation und Eignung derjenigen Sachverständigen fest, die den gesetzlich dafür vorgesehenen Nachweis erbracht haben (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O.).

    Dabei muss die Kammer in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 4 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40).

    Soweit die Fragen die untergesetzliche Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen durch Verordnung oder Satzung zum Gegenstand haben, sind sie in der bisherigen Rechtsprechung dahin geklärt, dass eine den §§ 2, 4 Abs. 2 SVO entsprechende satzungsrechtliche Konkretisierung den Anforderungen des revisiblen Rechts einschließlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte genügt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 40, 42).

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    ob schon für die Überprüfung der Sachkunde im Allgemeinen und für die Überprüfung der Gutachten im Besonderen durch die Bestellungsbehörde aus Gründen der Gleichbehandlung (im Sinne der übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in 1 BvR 2124/95) normative Bewertungskriterien und -maßstäbe erforderlich sind (a.a.O. Rn. 90),.

    Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 - NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Ein solcher Hinweis wäre nur erforderlich gewesen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Der als angebliche Divergenzentscheidung angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59) und dessen Kammerbeschlüsse vom 12. Februar 1998 (1 BvR 2124/95 - MDR 1998, 499) und vom 3. Mai 1999 (1 BvR 1315/97 - NVwZ 1999, 1102) hatten jeweils nicht die Anwendung des § 36 GewO zum Gegenstand, sondern die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), das Prüfungsverfahren nach § 10 des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl I S. 369) und das Examen, das zur Eignungsfeststellung nach § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern (DolmG) vom 23. September 1986 (HambGVBl S. 291) abgelegt werden muss.
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Das Urteil vom 16. März 1994 (BVerwG 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 140) betrifft nicht § 36 GewO, sondern die Leistungsbewertung im Rahmen eines hochschulrechtlichen Habilitationsverfahrens.
  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 P 8.08

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen; Beratungen der

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Das Urteil vom 6. Dezember 1978 (BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6) und der Beschluss vom 25. März 2009 (BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 6 P 2.78

    Vorstellungsgespräche - Personalrat - Dienststellenleiter - Auswahlkommission -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2014 - 8 B 61.13
    Das Urteil vom 6. Dezember 1978 (BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6) und der Beschluss vom 25. März 2009 (BVerwG 6 P 8.08 - BVerwGE 133, 289 = Buchholz 250 § 80 BPersVG Nr. 3) beschäftigen sich mit dem Prüfungsbegriff des § 80 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
  • BVerfG, 03.05.1999 - 1 BvR 1315/97

    Staatliche Prüfung für berufliche Qualifizierung muß ohne unnötige Verzögerungen

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

  • BVerwG, 27.04.1990 - 1 B 180.89

    Arzt - Kammerbeitrag - Ärztliche Tätigkeit

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728

    Die hinter der regulären Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung der

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nämlich auch dann nicht zu, wenn zwar Aussagen des Bundesverfassungs- oder eines obersten Bundes- bzw. Landesgerichts hierzu fehlen, sie sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (BVerwG, B.v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268/270; B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 3).

    Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die in Abschnitt IV.2 der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, "welche Anforderungen an das "Prüfungs"-Verfahren zur Wiederbestellung eines Sachverständigen zu stellen sind", und nach der "Erforderlichkeit einer Regelung des "Prüfungs"-Verfahrens und [den] hier vorzunehmenden konkreten Verfahrensregelungen" spätestens seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) geklärt sind.

    Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Entbehrlichkeit derartiger normativer Regelungen vermögen die Überzeugungskraft der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) diesbezüglich angeführten Argumente nicht in Frage zu stellen.

    Während bei Prüfungsverfahren im Hinblick auf die dem verbindlich entscheidenden Prüfungsorgan zukommenden Beurteilungsspielräume eine detaillierte rechtssatzförmige Regelung erforderlich ist, um die verfassungskonforme Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu sichern und Chancengleichheit zu gewährleisten, wird im prüfungsähnlichen Verfahren nach § 36 GewO, das dem Fachgremium nur beratende Funktion zuweist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Grundrechtsschutz bezüglich der Beurteilung der besonderen Sachkunde durch die umfassende gerichtliche Kontrolle der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 13).

    Da sich die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, soweit ihnen überhaupt Entscheidungserheblichkeit zukommt, ausweislich der vorstehenden Ausführungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung und mit den üblichen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten lassen, insbesondere unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris), weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

    In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2014 (8 B 61.13 - juris) vorgenommen hat, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger seit geraumer Zeit in gefestigter Spruchpraxis für angemessen, den Streitwert von auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gerichteten Verpflichtungsklagen auf 15.000 EUR festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 22 BV 08.1413 - juris Rn. 39; B.v. 20.4.2009 - 22 ZB 08.2449 - juris; B.v. 19.1.2010 - 22 ZB 08.2604 - juris; B.v. 26.1.2015 - 22 ZB 14.1673 - juris).

  • VGH Bayern, 13.02.2017 - 22 ZB 15.2639

    Nachweis besonderer Sachkunde für öffentliche Bestellung zum Sachverständigen

    Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann.

    Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Sachkunde" gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 8 bis 10).

    Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 8 B 61/13 - abweiche.

    Soweit der Kläger insofern eine - nach seiner Ansicht - unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass - wie ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 - Rn. 8 und 9).

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

    So wie beim Sachkundenachweis im Rahmen der öffentlichen Bestellung nach § 36 Abs. 1 GewO kann die Tierschutzbehörde den Antragsteller auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor einer Kommission verweisen und darf deren Stellungnahme bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG verwerten, ohne daran gebunden zu sein (zu § 36 Abs. 1 GewO: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 47; Beschl. v. 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2013 - 3 A 834/11, juris Rn. 47).

    Seine Rolle beschränkt sich auf die eines sachverständigen Beraters, dessen Einschätzung die Behörde und das Gericht bei ihrer bzw. seiner Entscheidung über den Erlaubnisantrag eigenverantwortlich zu würdigen hat und berücksichtigen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7).

  • VG Stade, 15.10.2019 - 6 A 1256/14

    Sachverständigenordnung; besondere Sachkunde; Beteiligungsverfahren; Beweislast;

    Bedient sich die Beklagte - wie hier - des Votums eines Fachgremiums, ist sie hieran gleichwohl nicht gebunden (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn.7).

    Vielmehr ist es dann verpflichtet, zur Sachaufklärung einen Sachverständigen heranzuziehen (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn. 9 f.).

    Allein dass der Kläger ein technisches Studium absolviert hat, von 1982 bis 2007 bereits öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet "Schweißtechnik; Metallbearbeitungsmaschinen der spanabhebenden Formung sowie deren Bewertung" in P. war, von verschiedenen Stellen zertifiziert ist, die von ihm erstellten Gutachten nicht beanstandet worden seien und er seinen Beruf bisher in fachlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Nachweises einer besonderen Sachkunde (BVerwG, B. v. 28.05.2014 - 8 B 61/13 -, juris Rn. 12; Urt. v. 27.06.1974 - I C 10.73 -, juris Rn. 12; Sächsisches OVG, Urt. v. 14.03.2017 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - 4 A 1958/14

    Prüfsachverständiger; fachliche Eignung; öffentlich bestellter und vereidigter

    10.88 -, GewArch 1990, 355 = juris, Rn. 17, Beschluss vom 28.5.2014 - 8 B 61.13 -, juris, Rn. 7 und OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2017 - 4 B 799/16 -, juris, Rn. 13.

    Soweit der Kläger auf seine Zertifizierung nach DIN EN ISO IEC 17024 verweist und angibt, dass im Verlauf der Zertifizierung auch eine Fachprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss erfolge, führt dies entsprechend der insoweit übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nachweis der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - 8 B 61.13 -, juris, Rn. 12, nicht ohne Weiteres zu einem Anerkennungsanspruch oder einem Anspruch auf Bejahung des Vorliegens der dafür erforderlichen Sachkenntnisse.

  • VG Berlin, 30.09.2015 - 4 K 35.15

    Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger

    Bei dem Begriff der besonderen Sachkunde handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2014 - BVerwG 8 B 61/13 -, juris, Rn. 7 und 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

    Der Nachweis kann von dem jeweiligen Antragsteller auf jede geeignete Weise erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014, a.a.O., Rn. 7).

    Allerdings folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Mai 2014, a.a.O., Rn. 12) aus einer Zertifizierung noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 GewO.

  • VG Minden, 22.07.2022 - 1 K 1689/20

    Brandschutz Brandschutzkonzept Erfahrung, praktische Sachkunde Sachverständige,

    vgl. etwa zum Begriff der "besonderen Sachkunde" im Kontext der öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 7 und 9, und Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017 - 4 B 799/16 -, juris Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 61.13 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 LA 46/11 -, juris Rn. 3, 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 6 S 1083/05 -, juris Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 30. September 2015 - VG 4 K 35/15 -, DS 2016, 27, 29 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. April 2005 - 7 K 1366/03 -, DS 2005, 356, 358; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. März 2004 - RO 5 K 03.2464 -, DS 2005, 358, 359 f.; siehe auch BFH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - II R 9/18 -, juris Rn. 22: "Eine durch eine akkreditierte Stelle durchgeführte Zertifizierung ist nicht deckungsgleich mit dem durch § 36 GewO nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Profil."; eingehend zu der unterschiedlichen gesetzgeberischen Behandlung von zertifizierten und allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2018 - 3 K 3178/17 -, juris Rn. 34 ff.

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 11 LB 302/19

    Durchführungshinweise; Hunde; Hundeschule; Prüfungsordnung; Sachkunde;

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht (sog. unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum; vgl. zu den "erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten" i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., die ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum darstellen: Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 17; VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 - 6 A 1882/14 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 -, juris, Rn. 35; entsprechendes gilt für den Begriff der "besonderen Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO, vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2018 - 7 LA 67/17

    Auslegung des Begriffs der "Gebiete der Wirtschaft" in § 36 Abs. 1 S. 1 GewO;

    Auch aus einer Zertifizierung folgt noch kein Bestellungsanspruch und auch kein Anspruch auf ein Bejahen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36 GewO (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2014 - 8 B 61.13 -, juris).
  • VG München, 24.09.2015 - M 16 K 12.4031

    Antrag, öffentliche Bestellung, Sachverständiger, Sachkundeüberprüfung,

    Vielmehr ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) "befugt und verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde zu definieren und die satzungsrechtliche Konkretisierung sowie die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang zu kontrollieren.

    Die Beweisaufnahme des Gerichts musste nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 - juris Rn. 9) nicht dem Ablauf eines Fachgesprächs vor dem Fachgremium der Beklagten entsprechen.

  • OVG Sachsen, 14.03.2017 - 3 A 645/16

    Sachverständiger, öffentliche Bestellung und Vereidigung, besondere Sachkunde,

  • OVG Sachsen, 24.06.2015 - 3 A 515/13

    Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  • VG Minden, 04.09.2019 - 3 K 423/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2017 - 4 B 799/16

    Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Bewertung von

  • BVerwG, 12.03.2015 - 3 B 31.14

    Anspruch eines niedergelassenen Facharztes für Urologie auf Zulassung zur Prüfung

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 6 ZB 18.2184

    Dienstunfähigkeit bei paranoider Schizophrenie

  • VG München, 18.12.2017 - M 16 S 17.4210

    Widerruf öffentliche Bestellung als Sachverständiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - 4 A 1189/19

    Fortführung eines Verfahrens nach dem Tod des Klägers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2021 - 4 A 2417/19

    Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2016 - 4 A 2407/13

    Widerruf der Sachverständigenbestellung; Rechtliche Mindestanforderungen an die

  • VG Gelsenkirchen, 12.05.2023 - 19 K 3649/21

    Sachverständige; Sachkunde; prüfungsähnliches Verfahren; Fachgremium; Gutachten

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14010
OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14 (https://dejure.org/2014,14010)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 (https://dejure.org/2014,14010)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 2 B 209/14 (https://dejure.org/2014,14010)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung eines Bordells; Zulässigkeit eines Bordellbetriebs als Vergnügungsstätte in einem Baugebiet "Gewerbe mit der Prägung ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung eines Bordells; Zulässigkeit eines Bordellbetriebs als Vergnügungsstätte in einem Baugebiet "Gewerbe mit der Prägung ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online

    Kein Vertrauensschutz trotz behördlicher Duldung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung gegen Bordellbetrieb trotz Genehmigung "unbeschränkter Schankwirtschaft" rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung gegen Bordellbetrieb trotz Genehmigung "unbeschränkter Schankwirtschaft" rechtmäßig

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsuntersagung gegen Bordellbetrieb bei bloß vorhandener Genehmigung "unbeschränkter Schankwirtschaft" rechtmäßig

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vertrauensschutz wegen Untätigkeit der Bauaufsicht! (IBR 2014, 1121)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1823
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
    Insoweit rechtfertigt, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 - 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N.) Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO 2004.

    Das verdeutlicht schon der Wortlaut des § 82 Abs. 2 LBO 2004.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 - 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach es auch nicht darauf ankommt, ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer einer baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist).

  • OVG Saarland, 24.04.2009 - 2 B 265/09
    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
    Insoweit rechtfertigt, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 - 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N.) Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO 2004.

    Unter Verhältnismäßigkeitsaspekten können sich Bindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 insoweit allenfalls ergeben, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, Leitsatz Nr. 40, ständige Rechtsprechung) Das ist hier nicht der Fall.

  • OVG Saarland, 02.02.2009 - 2 B 439/08

    Nutzungsuntersagung: Sofortvollziehbare Untersagung privater Pferdehaltung im

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
    Darin ist keine selbständig tragende materiell-rechtliche Begründung für die Nutzungsuntersagung zu sehen, die eine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung auf der Grundlage des auch insoweit differierenden Sachvortrags der Beteiligten im Rahmen der - hier prognostischen - Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) unter Ermessensgesichtspunkten erfordern würde.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201) Dass es der Antragsgegnerin entsprechend dem Wortlaut der Verfügung entscheidend auf den Verstoß gegen ein von ihr bejahtes Baugenehmigungserfordernis (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) ankam, belegt auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 398/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
    Insoweit rechtfertigt, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 - 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N.) Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO 2004.
  • OVG Saarland, 09.03.1984 - 2 R 175/82
    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2014 - 2 B 209/14
    Insoweit rechtfertigt, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. zu § 82 Abs. 2 LBO 2004 etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 - 2 B 219/07 -, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, und vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168 Leitsatz Nr. 15 und 169 Leitsatz Nr. 16, jeweils m.w.N.) Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO 2004.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Gerichtshofs setzt ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne d. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO mit Rücksicht auf den durch Art. 14. GG gewährten Bestandschutz voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urt. v. 22.9.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris; Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris Rn. 37; anders die - soweit ersichtlich - einhellige Ansicht der anderen Oberverwaltungsgerichte zu den inhaltsgleichen Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen, vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.06.2018 - 2 CS 18.960 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.06.2016 - 1516/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.06.2010 - 8 A 10559/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.05.2020 - 2 B 461/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris, und v. 15.05.2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2018 - 2 M 71/18 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, juris; sowie die Rechtsprechungsübersichten bei Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand November 2019, § 65 Rn. 156, und Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 282).
  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung;

    Ob - wie die Antragsteller geltend machen - im Verhältnis zwischen Standortgemeinde und Bauwilligen die im öffentlichen Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der "Verwirkung" von "Abwehrrechten" Beachtung finden können, erscheint wegen der Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung schon im Ansatz sehr zweifelhaft,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 -, BauR 2014, 1823, wonach beispielsweise bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich keiner Verwirkung unterliegen, st. RSpr) mag für ein Einzelgenehmigungsverfahren möglicherweise in sehr begrenzten Fällen in Betracht gezogen werden.(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 5.8.1993 - 1 A 11772/92 -, BRS 55 Nr. 130, wo die Gemeinde sich gegen eine Baugenehmigung wandte, mit der nach umfangreichem Schriftverkehr eine "ziegelrote Dacheindeckung" bei einem Wohngebäude genehmigt worden war) Ein Ausschluss der Befugnis einer Gemeinde, von ihrem Recht auf bauleitplanerische Steuerung im Wege des Erlasses verbindlicher Bauleitpläne (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 BauGB) und - dementsprechend auch - zu einem Rückgriff auf das Sicherungsinstrumentarium der §§ 14 ff. BauGB über das Rechtsinstitut der Verwirkung kommt jedenfalls nicht in Betracht.
  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 15/23

    Divergenzrüge im Berufungszulassungsverfahren; keine Verwirkung

    Bauaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnisse unterliegen, anders als etwaige nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 - 2 D 256/19 -, Juris, vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 -, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 - 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15).(Rn.14).

    [vgl. beispielsweise OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 - 2 D 256/19 -, Juris, vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 -, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 - 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15] Die durch den Prozess aufgeworfene und daher zutreffend vom Verwaltungsgericht allein thematisierte, davon strikt zu trennende Frage ist indes, ob ein privater Grundstücksnachbar aufgrund einer Reduzierung des der Behörde in den genannten Vorschriften eingeräumten Handlungsermessens auf Null einen subjektiven Anspruch hat, dass die Bauaufsichtsbehörde in seinem Sinne gegen den Bauherrn oder die Bauherrin einschreitet.

  • VG Saarlouis, 12.04.2017 - 5 L 473/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug angeordnete Untersagung

    Eine hilfsweise Bezugnahme auf die zusätzliche materielle Illegalität rechtfertige keine weitergehende Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 -) Offensichtlich genehmigungsfähig sei ein Vorhaben nur, wenn es einfach gelagert und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend positiv zu beurteilen sei.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 B 367/09 -) Das sei hier nicht der Fall.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte - und entgegen der gegenteiligen Einschätzung des Antragstellers - rechtfertigt bereits die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95-, vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 -, vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 - und vom 11.08.2015 - 2 B 118/15 -).

  • VG Saarlouis, 21.09.2015 - 5 L 1046/15

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Nach der gesetzlichen Konzeption im Bauverfahrensrecht ist es - eindeutig - Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben, hier eine Nutzung, ins Werk setzen möchte, die dafür erforderliche Genehmigung vor Nutzungsaufnahme einzuholen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 2 B 209/14 - (juris)) Dass die Antragstellerinnen, die das Gebäude im Jahr 2011 erworben haben, die "geänderte" Nutzung von einem früheren Betreiber "übernommen" und deswegen nicht selbst in dem Sinne "geändert" haben, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle.

    Die Kammer hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in Betracht kommt, wenn der Baubestand und dessen Nutzung zu einem namhaften Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel materiell rechtmäßig war.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 - 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269; Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, Seite 9) Dass die Antragstellerinnen im Besitze einer förmlichen Baugenehmigung zur Nutzung des Anwesens als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb sind, machen sie nach wie vor nicht geltend.

  • VG Würzburg, 07.08.2015 - W 4 S 15.656

    Nutzung eines Nebengebäudes zu Wohnzwecken

    Mit anderen Worten kommt ein Ermessensfehler der Bauaufsichtsbehörde bei Untersagung der Nutzung eines nicht förmlich zugelassenen Baubestands in Betracht, wenn die untersagte Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt ohne Zweifel materiell geltendem Baurecht entsprochen hat (OVG Saarl, B.v. 18.6.2014 - 2 B 209/14 - juris Rn. 13).
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